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Palermoprotokoll

Die international gültige Definition von Menschenhandel stammt von den Vereinten Nationen.

Im Jahr 2000 wurde das „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels“ verabschiedet. Es handelt sich dabei nicht um ein eigenständiges Abkommen sondern eben um ein „Zusatzprotokoll“, das im Rahmen der „UN-Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“ verabschiedet wurde.


Im Palermo-Protokoll wird Menschenhandel in Art. 3 folgendermaßen definiert.


Im Sinne dieses Protokolls


a) bezeichnet der Ausdruck „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung,

Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder

Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;

b) ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a genannten

Mittel angewendet wurde;

c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;

d) bezeichnet der Ausdruck „Kind“ Personen unter achtzehn Jahren

Man spricht von Menschenhandel, wenn bestimmte Handlungen mit bestimmten Mitteln und zu bestimmten Zielen vollbracht werden.


Quellen:


Die deutsche Fassung des Protokolls findet sich unter:

http://www.un.org/depts/german/uebereinkommen/ar55025anlage2-oebgbl.pdf



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